Heilmittelinformationen
Inhaltsübersicht:
1. Bild und Ausfüllhilfe Ergotherapie Heilmittelverordnung
2. Häufig gestellte Fragen
1. Bild und Ausfüllhilfe Ergotherapie Heilmittelverordnung
Heilmittelverordnung Bild und Unterschriften Seite:

Ausfüllhilfe für Arztpraxis:

2. Häufig gestellte Fragen
Hier findest du Antworten auf häufige Fragen rund um unsere Praxis, die Aufnahme, Heilmittelverordnungen, ADHS-Befundung, Behandlungsangebote sowie Kosten und Abrechnung.
Kontakt und Aufnahme
Wie erreiche ich die Praxis?
Du erreichst uns über unseren Praxis-Chat bei WhatsApp:
+49 155 10460956
Dort kannst du dein Anliegen schildern, organisatorische Fragen stellen und Informationen zu unseren Angeboten erhalten.
Oder per Email über info@helenhagemeier.de für alle allgemeinen Fragen.
Datenschutzhinweis: E-Mail-Anfragen werden zur organisatorischen Bearbeitung in unserem zentralen Postfach über Superchat (SuperX GmbH) verarbeitet. Vor einer weiteren KI-gestützten Bearbeitung erhalten Sie einen gesonderten Hinweis und können dieser ausdrücklich zustimmen. Ohne Zustimmung erfolgt die persönliche Bearbeitung durch das Praxisteam. E-Mail-Anfragen werden nicht an WhatsApp oder Meta übermittelt.
Bitte senden Sie über die Erstanfrage keine ausführlichen medizinischen Informationen, Befunde, ungeschwärzten Verordnungen oder ausgefüllten Behandlungsverträge.
Weitere Informationen: https://www.helenhagemeier.de/impressum/
Wie läuft die Aufnahme ab?
Zu Beginn nehmen wir dein Anliegen über unseren Praxis-Chat auf. Dabei klären wir unter anderem, worum es dir geht, wie du versichert bist, welches Angebot zu deinem Anliegen passen könnte und ob du digitale Termine oder Termine vor Ort bevorzugst.
Anschließend prüft unser Praxisteam deine Anfrage und die verfügbaren Kapazitäten.
Bitte beachte: Eine erste Einschätzung, Vormerkung oder Anfrage ist noch keine verbindliche Zusage für einen Therapie- oder Gruppenplatz.
Ein Termin kann erst verbindlich vereinbart werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und geprüft wurden:
Bei gesetzlich Versicherten benötigen wir eine gültige Heilmittelverordnung für Ergotherapie und den unterschriebenen Behandlungsvertrag.
Bei selbst gezahlten Leistungen benötigen wir die vorherige Onlinebuchung und einen Zahlungsnachweis.
Wie läuft der erste Termin ab?
Zum gegenseitigen Kennenlernen können bis zu drei ergotherapeutische Sitzungen stattfinden. Dabei kannst du gemeinsam mit der therapeutischen Fachkraft prüfen, ob die Zusammenarbeit für beide Seiten passend ist.
Damit diese Termine stattfinden können, müssen vorab eine gültige Heilmittelverordnung und der unterschriebene Behandlungsvertrag vorliegen. Die Unterlagen müssen außerdem vollständig in unserem Praxissystem hinterlegt sein.
Für gesetzlich Versicherte fällt die gesetzliche Zuzahlung an, sofern keine Zuzahlungsbefreiung besteht.
Alternativ kann zunächst ein kostenfreies 15-minütiges Check-in-Gespräch stattfinden. Wenn eine Zusammenarbeit gewünscht ist und alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Behandlung anschließend beginnen.
Was steht im Behandlungsvertrag?
Der Behandlungsvertrag regelt die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen deiner Behandlung.
Er enthält unter anderem Informationen zu:
der Abrechnung über unser Abrechnungszentrum opta data,
der gesetzlichen Zuzahlung,
Terminvereinbarungen und Ausfallhonoraren,
der Patient*innenaufklärung,
dem Datenschutz sowie
dem Beginn und der Beendigung des Behandlungsverhältnisses.
Für den Vertrag benötigen wir deinen Namen, deine Adresse, deine E-Mail-Adresse, deine Telefonnummer sowie Ort, Datum und Unterschrift.
Der Vertrag gilt auch für weitere Heilmittelverordnungen, bis er von dir oder der Praxis beendet wird. Du kannst ihn jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden.
Die Inhalte deiner Behandlung werden in deiner Patient*innenakte dokumentiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Du hast das Recht, Einsicht in deine Akte zu erhalten.
Heilmittelverordnung und Voraussetzungen
Welche Verordnung brauche ich für eine Behandlung?
Für eine ergotherapeutische Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse benötigst du eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie.
In unserer Praxis liegt der Schwerpunkt auf der psychisch-funktionellen Behandlung erwachsener Personen.
Je nach Diagnose und Behandlungssituation kommen zwei Verordnungsarten infrage:
eine reguläre Heilmittelverordnung oder
eine Blankoverordnung, sofern die diagnostischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Verordnung für Psychotherapie oder eine Überweisung an eine psychiatrische Praxis ersetzt keine Heilmittelverordnung für Ergotherapie.
Eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer psychotherapeutischen Praxis ausgestellt werden.
Wer kann mir eine Heilmittelverordnung ausstellen?
Eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie kann – abhängig von deiner Situation und den jeweiligen Voraussetzungen – beispielsweise durch folgende Praxen ausgestellt werden:
Hausarztpraxis,
psychiatrische Facharztpraxis,
andere entsprechend zuständige ärztliche Praxen oder
psychotherapeutische Praxis mit entsprechender Verordnungsberechtigung.
Die ausstellende Praxis entscheidet, ob eine ergotherapeutische Behandlung medizinisch notwendig ist und welche Diagnose beziehungsweise Diagnosegruppe eingetragen wird.
Was mache ich, wenn ich noch keine Verordnung habe?
Du kannst dich zunächst an deine Hausarztpraxis, eine psychiatrische Facharztpraxis oder eine psychotherapeutische Praxis wenden und dort besprechen, ob eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie sinnvoll ist.
Für ausstellende Praxen können wir ein ausführliches Informationsblatt zur Verfügung stellen, das du zu deinem Termin mitnehmen kannst.
In bestimmten Fällen prüfen wir außerdem, ob eine Dringlichkeits- beziehungsweise Notwendigkeitsbescheinigung sinnvoll ist. Diese kann die Notwendigkeit einer zeitnahen ergotherapeutischen Behandlung erläutern und bei einem Arzttermin vorgelegt werden.
Ob eine solche Bescheinigung ausgestellt werden kann, entscheidet unser Praxisteam nach individueller Prüfung. Voraussetzung ist ein entsprechendes Erstgespräch mit unserem psychologischen und ergotherapeutischen Team. Ein Anspruch auf Ausstellung besteht nicht.
Welche Angaben müssen auf einer regulären Heilmittelverordnung stehen?
Eine reguläre Heilmittelverordnung für unsere Praxis sollte folgende Angaben enthalten:
Heilmittelbereich: Ergotherapie.
Eine behandlungsrelevante Diagnose mit passendem ICD-10-Code.
Die zur Diagnose passende Diagnosegruppe.
Eine passende Leitsymptomatik.
Heilmittel: psychisch-funktionelle Behandlung.
Anzahl der verordneten Behandlungseinheiten.
Therapiefrequenz, beispielsweise ein- bis dreimal wöchentlich.
Ausstellungsdatum.
Stempel beziehungsweise Unterschrift der ausstellenden Praxis.
Je nach Diagnose können folgende Diagnosegruppen relevant sein:
PS1: Entwicklungs-, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend, beispielsweise ADHS oder Autismus-Spektrum-Störungen. Regulär sind bis zu zehn Behandlungseinheiten je Verordnung möglich.
PS2: Neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen, beispielsweise Angststörungen, Zwangsstörungen oder bestimmte Traumafolgestörungen. Regulär sind bis zu 20 Behandlungseinheiten je Verordnung möglich.
PS3: Wahnhafte oder affektive Störungen sowie Abhängigkeitserkrankungen, beispielsweise depressive Störungen. Regulär sind bis zu 20 Behandlungseinheiten je Verordnung möglich.
PS4: Dementielle Syndrome, beispielsweise Morbus Alzheimer. Regulär sind bis zu zehn Behandlungseinheiten je Verordnung möglich.
Welche Diagnosegruppe und welche Anzahl von Behandlungseinheiten im Einzelfall zulässig sind, entscheidet die verordnende Praxis. Bei besonderem Verordnungsbedarf oder langfristigem Heilmittelbedarf können abweichende Regelungen gelten.
Wenn weiterhin eine medizinische Notwendigkeit besteht, können zusätzliche Heilmittelverordnungen ausgestellt werden.
Welche Verordnung brauche ich für die ADHS-Befundung?
Für eine ADHS-Befundung im Rahmen der Ergotherapie benötigen wir grundsätzlich eine reguläre Heilmittelverordnung für Ergotherapie.
Als Orientierung können folgende Angaben hilfreich sein:
Heilmittelbereich: Ergotherapie
Diagnose beziehungsweise Anlass: ADHS oder begründeter Verdacht auf ADHS
Diagnosegruppe: passend zur ärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Einschätzung, häufig PS1
Heilmittel: psychisch-funktionelle Behandlung
Behandlungsmenge: zehn Behandlungseinheiten
Therapiefrequenz: ein- bis dreimal wöchentlich
Ergänzende Angabe: Doppelbehandlung, sofern medizinisch angezeigt und verordnet
Die ausstellende Praxis kann zusätzlich vermerken, dass eine ergotherapeutische Befundung beziehungsweise diagnostische Abklärung bei Verdacht auf ADHS gewünscht wird.
Welche Diagnose, welcher ICD-10-Code und welche Diagnosegruppe eingetragen werden, entscheidet ausschließlich die verordnende ärztliche oder psychotherapeutische Praxis.
Die ergotherapeutische Befundung dient der fachlichen Einschätzung deiner Symptomatik und ihrer Auswirkungen auf deinen Alltag. Sie kann eine weiterführende ärztliche oder psychotherapeutische Diagnostik unterstützen. Eine formale Diagnosestellung erfolgt durch entsprechend qualifizierte und hierzu befugte Fachpersonen.
Wichtig: Zehn verordnete Behandlungseinheiten entsprechen bei Durchführung als Doppelbehandlung in der Regel fünf Doppelterminen. Eine Doppelbehandlung erhöht die Gesamtzahl der verordneten Einheiten nicht.
Kann ich für ADHS eine Blankoverordnung bekommen?
Eine Blankoverordnung kann nicht allein aufgrund einer ADHS-Diagnose oder eines ADHS-Verdachts ausgestellt werden.
ADHS wird üblicherweise der Diagnosegruppe PS1 zugeordnet. Für diese Diagnosegruppe ist die ergotherapeutische Blankoverordnung derzeit nicht zugelassen.
Für eine ADHS-Befundung oder eine ergotherapeutische Behandlung mit ADHS als maßgeblicher Diagnose benötigst du daher grundsätzlich eine reguläre Heilmittelverordnung.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn zusätzlich eine andere, tatsächlich behandlungsrelevante Diagnose besteht, die eine Blankoverordnung ermöglicht.
Was ist eine Blankoverordnung?
Eine Blankoverordnung ist eine besondere Form der Heilmittelverordnung für Ergotherapie.
Die ausstellende ärztliche oder psychotherapeutische Praxis stellt die Diagnose fest, ordnet sie einer passenden Diagnosegruppe zu und bestätigt die medizinische Notwendigkeit der Behandlung.
Die konkrete therapeutische Ausgestaltung übernimmt anschließend die Ergotherapiepraxis. Dazu gehören insbesondere:
die Auswahl des geeigneten Heilmittels,
die Anzahl der Behandlungseinheiten,
die Häufigkeit der Termine,
die Behandlungsdauer und
die therapeutischen Schwerpunkte.
Dadurch kann die Behandlung flexibler an deinen individuellen Bedarf angepasst werden.
Eine Blankoverordnung gilt höchstens 16 Wochen ab dem Ausstellungsdatum. Danach ist für eine weitere Behandlung eine neue Verordnung erforderlich.
Für welche Diagnosen ist eine Blankoverordnung möglich?
Eine ergotherapeutische Blankoverordnung ist derzeit nur für bestimmte Diagnosegruppen vorgesehen:
PS3: Wahnhafte und affektive Störungen sowie Abhängigkeitserkrankungen, beispielsweise depressive Erkrankungen.
PS4: Dementielle Syndrome, beispielsweise Morbus Alzheimer.
SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, der Gelenke oder der Extremitäten mit motorisch-funktionellen Einschränkungen.
Da unsere Praxis auf psychisch-funktionelle Behandlungen spezialisiert ist, nehmen wir grundsätzlich Blankoverordnungen aus den Diagnosegruppen PS3 und PS4 an.
Blankoverordnungen der Diagnosegruppe SB1 passen nicht zu unserem Behandlungsschwerpunkt und werden von uns nicht angenommen.
Ob eine Blankoverordnung für deine konkrete Diagnose möglich ist, prüft die ausstellende Praxis. Die endgültige Prüfung deiner Unterlagen erfolgt durch unser Praxisteam.
Welche Angaben müssen auf einer Blankoverordnung stehen?
Eine für unsere Praxis geeignete Blankoverordnung sollte folgende Angaben enthalten:
Heilmittelbereich: Ergotherapie.
Im Heilmittelfeld ausschließlich die Kennzeichnung BLANKOVERORDNUNG.
Eine behandlungsrelevante Diagnose mit entsprechendem ICD-10-Code.
Eine passende Diagnosegruppe, in unserer Praxis grundsätzlich PS3 oder PS4.
Eine passende Leitsymptomatik.
Bei einer individuell formulierten Leitsymptomatik eine entsprechende Beschreibung im Freitext.
Das Ausstellungsdatum.
Stempel beziehungsweise Unterschrift der verordnenden Praxis.
Folgende Felder bleiben bei einer Blankoverordnung frei:
konkretes Heilmittel,
Anzahl der Behandlungseinheiten,
Therapiefrequenz und
ergänzende Angaben wie beispielsweise Doppelbehandlung.
Es ist daher richtig, wenn auf einer Blankoverordnung nicht zusätzlich "psychisch-funktionelle Behandlung" steht und die Felder für Behandlungsmenge und Häufigkeit leer bleiben.
Diese Angaben werden bei einer Blankoverordnung von unserer therapeutischen Fachkraft entsprechend deinem Bedarf festgelegt.
Für welche Diagnosen ist eine Blankoverordnung nicht möglich?
Eine Blankoverordnung ist nicht allein aufgrund von Diagnosen möglich, die keiner zugelassenen Diagnosegruppe entsprechen.
Dazu gehören beispielsweise:
ADHS,
Autismus-Spektrum-Störungen,
Angststörungen,
Zwangsstörungen,
posttraumatische Belastungsstörungen,
Anpassungsstörungen,
akute Belastungsreaktionen,
Lern- und Entwicklungsstörungen sowie
rein neurologische Erkrankungen wie Schlaganfall, Multiple Sklerose oder Parkinson.
Für diese Diagnosen ist grundsätzlich eine reguläre Heilmittelverordnung erforderlich, sofern eine ergotherapeutische Behandlung medizinisch angezeigt ist.
Ist eine Blankoverordnung bei ADHS und gleichzeitiger Depression möglich?
Das kann möglich sein, wenn zusätzlich zur ADHS eine eigenständige, behandlungsrelevante Diagnose vorliegt, die der Diagnosegruppe PS3 zugeordnet werden kann.
Ein Beispiel wäre eine depressive Erkrankung, die tatsächlich Anlass und Grundlage der ergotherapeutischen Behandlung ist.
In diesem Fall kann die Blankoverordnung auf Grundlage der depressiven Erkrankung ausgestellt werden. Eine zusätzlich bestehende ADHS kann als weitere Diagnose berücksichtigt werden.
Wichtig ist jedoch: Eine Nebendiagnose darf nicht allein dazu dienen, eine eigentlich unzulässige Blankoverordnung zu ermöglichen. Die maßgebliche Diagnose muss medizinisch begründet sein und tatsächlich zur verordneten Behandlung passen.
Die Entscheidung über die korrekte Diagnose und Diagnosegruppe trifft die ausstellende ärztliche oder psychotherapeutische Praxis.
Was passiert, wenn meine Verordnung unvollständig oder fehlerhaft ist?
Wenn auf einer regulären Heilmittelverordnung erforderliche Angaben fehlen, muss die ausstellende Praxis die Verordnung ergänzen oder korrigieren.
Das kann beispielsweise die Diagnosegruppe, das konkrete Heilmittel, die Behandlungsmenge oder die Therapiefrequenz betreffen.
Bei einer Blankoverordnung gilt das Gegenteil: Dort dürfen konkrete Angaben zum Heilmittel, zur Behandlungsmenge, zur Therapiefrequenz oder zur Doppelbehandlung nicht zusätzlich eingetragen sein.
Wenn solche Angaben auf einer Blankoverordnung vorhanden sind, muss die ausstellende Praxis prüfen, ob eine Korrektur erforderlich ist.
Falsch oder unvollständig ausgestellte Heilmittelverordnungen können wir nicht abrechnen und daher nicht annehmen. Unser Praxisteam informiert dich, wenn Angaben ergänzt oder berichtigt werden müssen.
Kann ich meine Verordnung vorab prüfen lassen?
Ja. Du kannst uns zunächst ein vollständiges, gut lesbares Foto oder einen Scan deiner Verordnung über den Praxis-Chat senden.
Achte darauf, dass:
das gesamte Dokument sichtbar ist,
alle Angaben gut lesbar sind und
keine relevanten Bereiche abgeschnitten wurden.
Unser Praxisteam prüft anschließend, ob die Verordnung formal zu unserem Behandlungsangebot passt oder ob vorab eine Korrektur erforderlich ist.
Ein Foto oder Scan ersetzt nicht das Original. Für die Behandlung und Abrechnung benötigen wir die originale Heilmittelverordnung.
Wie sende ich meine Heilmittelverordnung ein?
Bitte sende uns deine originale Heilmittelverordnung per Post an:
Therapiepraxis Hagemeier
Thaerstraße 39
10249 Berlin
Die Verordnung muss auf der Rückseite unterschrieben sein.
Ein Foto oder Scan kann vorab zur Prüfung eingereicht werden, ersetzt jedoch nicht das Original.
Was gilt bei einer privaten Verordnung?
Für privat Versicherte gibt es kein einheitliches gesetzlich vorgeschriebenes Verordnungsformular.
Für eine Behandlung in unserer Praxis sollte die private Verordnung möglichst folgende Angaben enthalten:
Diagnose beziehungsweise medizinische Indikation,
Ergotherapie,
psychisch-funktionelle Behandlung,
Anzahl der Behandlungseinheiten und
möglichst die empfohlene Therapiefrequenz.
Bitte kläre vor Behandlungsbeginn direkt mit deiner privaten Krankenversicherung, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.
Therapieangebote und Behandlungsorte
Wo finden die Termine statt?
Viele unserer Therapie-, Beratungs- und Gruppenangebote finden digital statt.
Termine vor Ort finden abhängig vom jeweiligen Angebot an folgenden Standorten statt:
Freiraum in a Box
Boxhagener Straße 96
10245 Berlin
Therapiepraxis Hagemeier
Thaerstraße 39
10249 Berlin
Einige Gruppenangebote finden in der Thaerstraße statt.
Das Angebot "Into the Woods" findet im Plänterwald statt. Treffpunkt ist am Schwimmbad Baumschulenweg. Genauere Informationen erhältst du vor deinem Termin.
Bitte prüfe bei der Terminvereinbarung, welcher Standort beziehungsweise welches digitale Format für dein Angebot vorgesehen ist.
Kann ich Einzel- und Gruppentherapie kombinieren?
Ja. Mit einer entsprechenden Heilmittelverordnung können Einzel- und Gruppentherapie kombiniert werden.
Abhängig von deinem Bedarf und den verfügbaren Kapazitäten kannst du an einer passenden Gruppe teilnehmen und ergänzend Einzeltermine wahrnehmen oder zwischen beiden Formaten wechseln.
Welche Kombination sinnvoll und möglich ist, prüft das Praxisteam gemeinsam mit dir.
Behandelt ihr auch Kinder und Jugendliche?
Nein. Unsere Praxis behandelt ausschließlich erwachsene Personen.
Einige Diagnosen, beispielsweise ADHS oder Autismus, können trotzdem einer Diagnosegruppe zugeordnet werden, die sich auf Erkrankungen mit Beginn in Kindheit oder Jugend bezieht. Die passende Diagnosegruppe wird von der verordnenden Praxis festgelegt.
Kosten und Abrechnung
Was kostet die Behandlung mit der gesetzlichen Krankenkasse?
Wenn du gesetzlich versichert bist und eine gültige Heilmittelverordnung vorliegt, übernimmt deine Krankenkasse die verordnete ergotherapeutische Behandlung.
Für Erwachsene fällt eine gesetzliche Zuzahlung an:
10 Euro je Heilmittelverordnung plus 10 Prozent der gesamten Behandlungskosten.
Wie hoch deine Zuzahlung tatsächlich ausfällt, hängt vom Gesamtwert der jeweiligen Verordnung ab.
Die Zuzahlung wird nach Abschluss der Verordnung über unser Abrechnungszentrum opta data eingezogen. Die Zahlungsaufforderung kann deshalb zeitversetzt bei dir eingehen.
Wenn du von der gesetzlichen Zuzahlung befreit bist, entstehen dir für die verordneten Leistungen keine zusätzlichen Kosten. Eine Befreiung beantragst du direkt bei deiner Krankenkasse. Bitte reiche uns anschließend einen gültigen Befreiungsnachweis ein.
Was kostet die Behandlung mit einer Blankoverordnung?
Auch bei einer Blankoverordnung gilt die gesetzliche Zuzahlung:
10 Euro je Verordnung plus 10 Prozent der gesamten Behandlungskosten.
Der Unterschied besteht darin, dass die Anzahl der Behandlungseinheiten, die Dauer und die Häufigkeit der Termine nicht bereits auf der Verordnung festgelegt sind.
Deshalb kann die endgültige Höhe der Zuzahlung im Vorfeld nicht verbindlich angegeben werden. Sie ergibt sich aus dem tatsächlichen Umfang der Behandlung.
Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verordnung über opta data und kann zeitversetzt zugestellt werden.
Wenn eine gültige Zuzahlungsbefreiung vorliegt, entfällt die gesetzliche Eigenbeteiligung.
Was kostet die ADHS-Befundung?
Die ADHS-Befundung kann im Rahmen der Ergotherapie über eine gültige Heilmittelverordnung abgerechnet werden.
Dafür entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen privaten Diagnostikkosten. Gesetzlich Versicherte zahlen lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung:
10 Euro je Verordnung plus 10 Prozent der gesamten Behandlungskosten.
Abhängig vom Umfang und Gesamtwert der Verordnung kann sich die Zuzahlung beispielsweise auf ungefähr 140 Eurobelaufen. Der tatsächliche Betrag kann jedoch abweichen.
Wenn eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt, entfällt die gesetzliche Eigenbeteiligung.
Wie funktioniert die Selbstzahlung?
Selbst gezahlte Therapie- und Beratungsleistungen müssen vor dem Termin online gebucht und bezahlt werden.
Die Buchung ist über folgende Seite möglich:
www.helenhagemeier.de/Terminbuchung
Alternativ kann die Buchung über Thevea erfolgen.
Ohne vorherige Buchung und Zahlung kann der Termin nicht stattfinden. Dies gilt auch für privat Versicherte.
Vor der verbindlichen Terminvergabe benötigen wir einen nachvollziehbaren Zahlungsnachweis. Darauf müssen lediglich dein Name, der Betrag, das Zahlungsdatum und der Verwendungszweck erkennbar sein. Alle übrigen Angaben dürfen geschwärzt werden.
Erstattet die gesetzliche Krankenkasse privat gezahlte Ergotherapie?
Ob deine gesetzliche Krankenkasse privat bezahlte ergotherapeutische Leistungen erstattet, muss direkt mit deiner Krankenkasse geklärt werden.
Eine nachträgliche Erstattung kann nicht vorausgesetzt werden.
Bitte informiere dich deshalb möglichst vor Behandlungsbeginn bei deiner Krankenkasse und lass dir eine mögliche Kostenübernahme schriftlich bestätigen.
Kann ich selbst gezahlte Therapie steuerlich absetzen?
Ob selbst bezahlte therapeutische Leistungen steuerlich berücksichtigt werden können, hängt von der Art der Behandlung, den erforderlichen Nachweisen und deiner persönlichen steuerlichen Situation ab.
Je nach Behandlung können beispielsweise eine ärztliche Verordnung oder weitere medizinische Nachweise erforderlich sein. Für bestimmte Behandlungsformen gelten besondere Voraussetzungen.
Grundsätzlich werden nur Kosten berücksichtigt, die nicht bereits erstattet wurden und die individuell geltende zumutbare Belastung überschreiten.
Da wir keine steuerliche Beratung anbieten dürfen, wende dich für eine verbindliche Einschätzung bitte an eine Steuerberatung oder das zuständige Finanzamt.
Terminabsagen und Ausfallhonorar
Was passiert, wenn ich einen Termin nicht wahrnehmen kann?
Vereinbarte Termine müssen spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden.
Unsere Praxis arbeitet nach dem Bestellsystem. Das bedeutet, dass die vereinbarte Zeit und eine therapeutische Fachkraft verbindlich für dich reserviert werden.
Bei einer späteren Absage oder bei Nichterscheinen kann ein Ausfallhonorar berechnet werden. Dieses wird nicht von der Krankenkasse übernommen.
Wenn wir den Termin kurzfristig anderweitig vergeben können, entfällt das Ausfallhonorar.
Wenn du zu spät zu einem Termin erscheinst, kann die Behandlung nicht über die ursprünglich vereinbarte Endzeit hinaus verlängert werden.