Hinweis zur Terminvergabe

Bitte beachten Sie: Eine Buchung ist noch keine verbindliche Terminbestätigung. Termine werden ausschließlich nach einem persönlichen Check-In-Gespräch mit den Therapeuten oder Coach vergeben. Dieses Gespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Klärung einer möglichen Zusammenarbeit.

Um einen Termin anzufragen, verwenden Sie bitte das Kontaktformular. 


Paartherapie und Sexualtherapie 

für

Einzelpersonen und Paare


Einzelsitzungen und Therapeutische Beratungen für Einzelpersonen

Kategorien


Gruppenangebote für Einzelpersonen:

Kategorien


Der Ersttermin – So funktioniert es

Sobald Sie bei uns vorstellig waren, wir Ihnen das Angebot erstellt haben und Sie die folgende Verordnung erhalten und an uns senden, können wir Ihnen einen Termin anbieten.

Die Verordnung muss auf der Rückseite unterschrieben sein.

Benötigte Verordnung:

Ärztliche Verordnung für ERGOTHERAPIE

Psychisch-funktionelle Behandlung – Einzeltherapie

1–3 Mal pro Woche

10 Sitzungen oder Blankoverordnung

Wichtig:

Wir können keine Therapieplätze reservieren.

Termine werden erst nach Eingang der vollständig ausgefüllten Verordnung vergeben.

Im Anhang dieser E-Mail finden Sie ein detailliertes PDF mit allen relevanten Informationen zur Verordnung, das Sie direkt Ihrem Arzt oder behandelnden Psychotherapeuten vorlegen können.

Wichtiger Hinweis zur Verordnung

Bitte senden Sie uns die Verordnung so schnell wie möglich, unterschrieben auf der Rückseite.

So gehen Sie vor:

Sie können zunächst ein Foto oder einen Scan per E-Mail schicken, damit wir die Verordnung vorab prüfen können.

Anschließend senden Sie bitte das Original per Post an unsere Praxis.

So können wir eine schnelle Terminvergabe sicherstellen.

Therapieablauf

Nach dem ersten Termin können bis zu drei probatorische Sitzungen stattfinden oder ein kostenloses 15 minütiges Check In Gespräch.

Wenn sowohl Klientin als auch Therapeutin eine Zusammenarbeit wünschen, beginnt die Therapie unmittelbar danach.

Unser GROW-Modell – Ganzheitliche Unterstützung

Wir arbeiten in einem interdisziplinären Team.

Unser internes GROW-Modell ermöglicht eine umfassende und nachhaltige therapeutische Unterstützung.

Wenn es fachlich oder persönlich nicht passend erscheint, können Sie – sofern Kapazitäten vorhanden sind – zu einem anderen Therapeuten oder Coach innerhalb der Praxis wechseln.

Kosten & Erstattung

Mit ärztlicher Verordnung:

Ärztliche Verordnung wird akzeptiert, diese muss wie folgt ausgestellt sein:

Heilmittelverordnung für ERGOTHERAPIE

Psychisch-funktionelle Behandlung

1–3 Mal pro Woche

10 Sitzungen oder Blankoverordnung

So ist die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen gesichert.

Hierbei gibt es eine verpflichtende gesetzliche Zuzahlung: 10 % des Rezeptwerts.

Bei 10 Sitzungen beträgt die Zuzahlung insgesamt ca. 100 -115 € .

Eine Befreiung von der Zuzahlung über die Krankenkasse ist möglich, dies erfolgt durch Sie mit Ihrer Krankenkasse.

Die Therapie kann dann somit vollständig kostenfrei sein.

Mit ärztlicher Verordnung können Sie außerdem:

Einzel- und Gruppentherapie kombinieren

Sofort an Gruppen teilnehmen

Flexibel zwischen Formaten wechseln

Selbstzahlung:

Eine Selbstzahlung ist möglich über:

www.helenhagemeier.de/Terminbuchung

Ort der Angebote

Neue Praxis:

Freiraum in a Box

Boxhagener Str. 96

10245 Berlin

Büro-Adresse zur Einsendung der Verordnung:

Therapiepraxis Hagemeier

Thaerstraße 39

10249 Berlin

Wir freuen uns sehr darauf, Sie willkommen zu heißen und Sie auf Ihrem therapeutischen Weg zu begleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Therapiepraxis Hagemeier

www.helenhagemeier.de


Bild einer Heilmittelverordnung für Ergotherapie:

1. Wann ist eine reguläre (Psychisch-funktionelle Behandlung) Verordnung zwingend?

Die klassische Heilmittelverordnung wird für alle Diagnosen benötigt, die nicht unter die drei Ausnahmen der Blankoverordnung fallen. Dies betrifft insbesondere häufige, nicht von der Blankoverordnung abgedeckte F-Diagnosen:

  • ADHS im Erwachsenenalter (F90.-)

  • Angst- und Zwangsstörungen (F40.-, F41.-, F42.-)

  • Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen (F43.0, F43.2)

  • Persönlichkeitsstörungen (F60.-)

  • Somatoforme Störungen (F45.-)

2. Ist die reguläre (Psychisch-funktionelle Behandlung) Verordnung korrekt ausgestellt?

Damit die Krankenkasse die Verordnung akzeptiert, müssen folgende Felder zwingend und spezifisch ausgefüllt sein:

Personalien & Kostenträger: Name, Adresse, Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertennummer des Patienten / der Patientin.

Arztangaben: Vertragsarztstempel, Unterschrift, LANR, BSNR, Ausstellungsdatum.

Diagnosegruppe: z. B. PS1 oder PS2 (bei psychischen Diagnosen außerhalb von PS3/PS4) oder EN1, EN2 etc.

ICD-10 Code & Diagnose: z. B. F90.0 (Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung).

Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges: MUSS konkret benannt sein bei uns ausschließlich "Psychisch-funktionelle Behandlung".

Behandlungseinheiten: MUSS eine konkrete Zahl enthalten (z. B.10x).

Therapiefrequenz: MUSS angegeben sein (z. B.1-2x wöchentlich).

Leitsymptomatik / Begründung: Medizinische Begründung, warum die Therapie erforderlich ist.

Wichtig für Ärzt:innen: Diese Verordnungen fallen in das Heilmittelbudget der Praxis und unterliegen der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

3. Zuzahlung und Kosten

Grundregel: Gesetzlich versicherte Patient:innen ab 18 Jahren müssen eine gesetzliche Zuzahlung leisten.

Kostenaufstellung: hier gelten 10,00 € Rezeptgebühr + 10 % der gesamten Behandlungskosten (bei 10 Sitzungen ca. 115 Euro).

Abrechnungszeitpunkt: Die Zuzahlung wird in der Praxis in Rechnung gestellt (meist zu Beginn oder nach der ersten Behandlung). Da die Einheitenanzahl (z. B. 10x) feststeht, kann der genaue Zuzahlungsbetrag im Vorfeld ausgerechnet werden.

Befreiung: Liegt ein Befreiungsausweis der Krankenkasse vor, entfällt die Zuzahlung komplett. Bitte den Ausweis bei der Anmeldung vorlegen.

Ausschließlich für langfristige Diagnosegruppen gibt es die Blankoverordnung:

1. Was ist die Blankoverordnung?

Seit April 2024 können Ärzt:innen für bestimmte Indikationen die Therapiehoheit komplett an die Ergotherapie-Praxis übergeben. Die Praxis entscheidet eigenständig über das passende Heilmittel (z. B. psychisch-funktionell oder motorisch-funktionell), die Behandlungsdauer pro Einheit, die Frequenz und die Gesamtzahl der Behandlungen (innerhalb von max. 16 Wochen).

2. Für welche Diagnosen ist die Blankoverordnung zugelassen?

Exklusiv reserviert für genau drei Indikationsgruppen:

SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke & Extremitäten (z. B. Arthrose, Rheumatoide Arthritis, Frakturen). Neurologische Ursachen sind hier ausgeschlossen!

PS3: Affektive und wahnhafte Störungen sowie Abhängigkeitserkrankungen (z. B. F32.- Depressive Episode, F31.- Bipolare Störung, F20.- Schizophrenie, F10.- Alkoholabhängigkeit). Voraussetzung: Fachärztliche Eingangsdiagnostik.

PS4: Dementielle Syndrome (z. B. F00.- Alzheimer, F01.- Vaskuläre Demenz).

Sonderfall Komorbidität: Wenn ein Patient z.B. unter einer Depression (F32.1 = PS3) UND ADHS (F90.0) leidet, darf die Blankoverordnung aufgrund der F32.1-Diagnose ausgestellt werden. Das ADHS kann als relevante Nebendiagnose vermerkt werden.

3. Ist die Blankoverordnung korrekt ausgestellt?

Bei einer Blankoverordnung gelten andere formale Regeln. Eine Verordnung ist fehlerhaft, wenn sie wie ein Standardrezept ausgefüllt ist.

Diagnosegruppe: MUSS zwingend SB1, PS3 oder PS4 lauten. Steht hier etwas anderes, ist es KEINE Blankoverordnung.

Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges: MUSS zwingend das Wort BLANKOVERORDNUNGenthalten (oft druckt die Software dies automatisch ein). Es dürfen keine spezifischen Heilmittel angekreuzt oder eingetragen werden.

Behandlungseinheiten: MUSS leer bleiben!

Therapiefrequenz: MUSS leer bleiben!

Wirtschaftlichkeit: Vermerk für Ärzt:innen: Blankoverordnungen unterliegen nicht der Heilmittel-Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V (kein Regressrisiko, keine Budgetbelastung).

4. Zuzahlung bei der Blankoverordnung (Information für gesetzlich Versicherte)

Da die genaue Anzahl und Art der Behandlungen bei Ausfüllen des Rezepts noch nicht feststeht, funktioniert die Zuzahlung hier etwas anders:

Grundregel: Auch hier gelten 10,00 € Rezeptgebühr + 10 % der tatsächlichen Behandlungskosten (Achtung, da Verordnung 16 Wochen läuft kann die Zuzahlung wesentlich höher ausfallen, da mehr Sitzungen stattgefunden haben. Es gilt die grobe Rechnung: 10 Sitzungen ca. 115 Euro Zuzahlung, 20 Sitzungen ca. 230 Euro. )

Abrechnungszeitpunkt: Da die Praxis die Einheiten flexibel anpasst, kann die Endsumme erst nach Abschluss der 16 Wochen oder beim Beenden der Therapie endgültig berechnet werden. Oft stellen Praxen eine Teilrechnung zu Beginn (z. B. Rezeptgebühr + Schätzwert) und eine Schlussrechnung am Ende aus.

Befreiung: Versicherte mit Zuzahlungsbefreiung zahlen nichts.